Gesetzliche Rahmenbedingungen für Barrierefreiheit in der Schweiz
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die gesetzliche Lage in der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie bei Zugang für alle.
Verfassung
Die Gleichstellung von Personen mit Behinderung ist in der Schweiz in der Verfassung geregelt (Art. 8, Rechtsgleichheit). Sie schreibt vor, dass niemand diskriminiert werden darf, unter anderem nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Bundesverfassung, Artikel 8, Absatz 2). Weiter steht in der Verfassung, dass das Gesetz Massnahmen zur Beseitung von Benachteiligungen der Behinderten vorsieht (Bundesverfassung, Artikel 8, Absatz 4).
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (auch Behindertengleichstellungsgesetz oder kurz BehiG) wird die Verfassung konkretisiert. Es wird definiert, was unter Benachteiligung verstanden wird, welches der Geltungsbereich ist und welche Rechtsansprüche es gibt. Besonders relevant ist BehiG, Art. 2, Absatz 4: "Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist."
Das Gesetz gilt unter anderem auch für "grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater" (Artikel 3, e.). In Artikel 6 heisst es "Private, die Dienstleistung öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren".
Behindertengleichstellungverordnung (BehiV)
Die zugehörige Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (auch Behindertengleichstellungsverordnung oder kurz BehiV) beschreibt, wie die Ziele des Gesetzes erreicht werden sollen. Im BehiV, Artikel 10 werden Dienstleistungen im Internet erstmals konkret genannt (dieser Artikel bezieht sich allerdings nur auf Dienstleistungen des Bundes). Dort heisst es, dass Informationen im Internet für Sprach-, Hör-, und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein müssen (BehiV, Art. 10, Abs. 1). Um dies zu erreichen, müssen gemäss BehiV internationale Informationsstandards und insbesondere die Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) eingehalten werden.